Pferderecht

Pferederecht umfasst alle Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit Pferden und dem Sport mit ihnen stellen. Pferderecht ist eine sog. Querschnittsmaterie, die zivilrechtliche, strafrechtliche und auch öffentlich-rechtliche Bereiche berühren kann.

Dazu gehören die u.a. Besonderheiten beim Pferdekauf, die Tierhalter-, Tierarzt-, Reitlehrer- und Veranstalterhaftung, aber auch wichtige Fragen des Versicherungsschutzes – darüber hinaus im Rahmen der Vertragsgestaltung z.B. Pferdekaufverträge, Einsteller-, Berittverträge.

Pferde und Recht – Onlineinterviews mit Hufgeflüster, der internetten Pferdezeitung. Viel Spaß!

Haftung bei Reitunfällen
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Hilfe ich habe ein Pferd bekommen!
https://youtu.be/y9pU-A7H7qw

Alles zum Pferdekauf und der Ankaufsuntersuchung
https://www.youtube.com/watch?v=txSde6R2Pb0

Wichtiges Tierarzthaftung
https://youtu.be/VavB4Lc9CbE

Rechtliches zu Pferdeversicherungen
http://youtu.be/_pHin4PSyio

Haftung bei Kutschfahrten:
https://www.youtube.com/watch?v=px2sNTrziTg&t=8s

Streitthema Pferdesteuer:
https://www.youtube.com/watch?v=0cytZnK5avY&t=4s

 

Nachfolgend ein paar Beispiele aus der anwaltlichen Tätigkeit:

Haftung während der Kutschfahrt

Grundlage ist auch hier § 833 BGB, wonach den Tierhalter eine Gefährdungshaftung für Schäden trifft, die durch seine Tiere verursacht werden. Tierhalterhaftung ist im Grundsatz Gefährdungshaftung – es wird also verschuldensunabhängig gehaftet. Dient ein Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters, so sieht § 833 Satz 2 BGB eine sog. Exkulpationsmöglichkeit vor. Die Haftung aus § 833 BGB ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Tier um ein Nutztier handelt und der Halter die erforderliche Überwachungssorgfalt angewendet hat. Der Tierhalter muss also beweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung nicht verletzt hat bzw. der Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfalt dann eingetreten wäre

Gerade wenn Kutschen im Straßenverkehr bewegt werden, bietet sich zur Absichtung des Haftungsrisikos ausreichender Versicherungsschutz besonders dringend an. Insbesondere für Personenschäden ist auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten. Bei entgeltlichen Kutschfahrten sollten diese Risiken ebenfalls zwingend abgedeckt sein. Gespanne sind Straßenfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Von ihnen kann daher ein erhebliches Risiko für die Kutschgäste, aber auch andere Verkehrsteilnehmer, zur Folge haben. Fahrfehler, Fehlreaktionen oder technische Fehler, etwa an der Bremsvorrichtung, können verheerende Folgen haben. Auch eine Versicherung, die das Pferd nur als Reit- nicht aber als Fahrpferd absichert, ist wichtig.

Haftung während des Reitunterrichts

Reiten ist ein gefährlicher Sport mit einem hohen Unfallrisiko. Auch wenn viele Stürze glimpflich ausgehen, gibt es immer wieder schwere Unfälle mit gravierenden Verletzungen. Ereignet sich ein Sturz während einer Reitstunde, stellt sich oftmals die Frage, ob den Reitlehrer in seiner Eigenschaft als Ausbilder ein Verschulden trifft. Besonders bei Anfängern und Kindern wird die Frage, ob sich der Unfall hätte verhindern lassen, häufig gestellt. Der Reitlehrer ist verpflichtet, seinen Unterricht so zu gestalten, dass der Reitschüler nicht in Gefahr gerät. Dem Unterricht durch den Reitlehrer liegt ein Dienstvertrag zugrunde. Eine Pflichtverletzung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Reitschüler ein Pferd bekommt, mit dem er überfordert ist, weil das Tier sehr schreckhaft ist oder der Reitlehrer die Bahn für längere Zeit verlässt und dem Anfänger seinem Schicksal überlässt. Aber auch dann, wenn der Unterrichtende ohne Qualifikation und fachlich gar nicht in der Lage ist, Reitunterricht zu geben, kommt eine Haftung in Betracht – dann wegen eines Übernahmeverschuldens.

Abzugrenzen ist immer zwischen dem reiterlichen Risiko aufgrund der Arbeit mit einem Tier und Pflichtverletzungen des Reitlehrers – etwa durch Übungen, die seinen Schüler eindeutig überfordern. Wann das der Fall ist, ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung, weil auch berücksichtigt werden muss, dass sich der Schüler entwickeln soll. Das kann er letztlich nur durch seinem Ausbildungsfortschritt angemessene Übungen und nicht, wenn er stets das wiederholt, was er schon kann. Für den Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB) ist bei Kindern und Jugendlichen kein Raum. Sie sind in der Regel nicht in der Lage zu erkennen, was sie schon können und was nicht. Bei erwachsenen Reitern wird man im Zweifel erwarten können, dass sie die eigene Überforderung auch ansprechen. Reitlehrer sollten zwingend für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, damit sie – sollte es zum Schadensfall kommen – auch abgesichert sind und der Geschädigte nicht leer ausgeht. Vertragliche Haftungsausschlüsse sind weit verbreitet, jedoch häufig unwirksam. Sie helfen vor allem dann nicht, wenn es etwa um Regressansprüche von Krankenversicherungen geht. Theoretisch kann ein einzelner schwerer Reitunfall existenzgefährdend sein, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Haftung des Tierarztes

Der Tierarzt haftet – ebenso wie der Humanmediziner – vertraglich für seine Leistung aus einem Dienstvertrag (§ 611 BGB). Geschuldet ist nicht der Behandlungserfolg, sondern vielmehr, dass die Behandlung lege artis, also nach den Regeln der tierärztlichen Kunst erfolgt. Auch der Tierarzt ist verpflichtet, über Risiken eines Eingriffs aufzuklären. Aufklärungsadressat ist nicht der Patient, sondern sein Eigentümer, da Letzterer über Eingriffe am Tier bestimmen darf. Die Aufklärungspflicht ist indes modifiziert, da die Grundsätze über die Aufklärung im Bereich der Humanmedizin auf der Selbstbestimmung des Patienten beruhen und deshalb nicht ohne Weiteres auf die Tiermedizin übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18.3.1980, AZ: VI ZR 39/79). Dennoch kann eine unvollständige Aufklärung grundsätzlich zur Haftung führen.

Ein Tierarzt hat wirtschaftliche Interessen des Eigentümers oder den ideellen Wert des Tieres berücksichtigen (BGH VersR 80, 652/53). Grundsätzlich sind Fehler denkbar, die auch bei Humanmedizinern zur Haftung führen – Behandlungsfehler im Rahmen von invasiven Eingriffen, fehlerhafte Verwendung von Medikamenten oder Hygienemängel. Auch sog. Befunderhebungsfehler, also das Nichtabklären von Symptomen, kann fehlerhaft sein. Beim Impfen muss der Tierarzt eine gewisse Beobachtungszeit einplanen, um mögliche spätere Reaktionen behandeln zu können, bevor er das Tier verlässt. Im gerichtlichen Verfahren wird die Frage eines Fehlers durch ein Sachverständigengutachten – im Todesfall durch eine Obduktion des Tieres geklärt. Die Beweislast für den Fehler liegt – wie in der Humanmedizin auch – auf Seiten desjenigen, der Ansprüche geltend macht, mithin des Eigentümers.
Beweiserleichterungen werden bei groben Fehlern angenommen. Ein grober Fehler des Tierarztes wird immer dann angenommen, wenn das Verhalten des Tierarztes aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und ihm ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Hohe Schadenssummen werden bei Geburtsschäden von Zuchttieren gezahlt, wenn neben dem Marktwert der Tiere und deren Jungen als auch entgangene Gewinne aus der erwarteten Zucht zu berücksichtigen sind.
Vertragliche Haftungsausschlüsse bzw. Begrenzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind in der Regel unzulässig.

Haftung des Hufschmieds

Wenn ein Pferd nach dem Besuch des Hufschmieds lahmt, stellt sich für manchen Pferdebesitzer die Frage, ob er den Hufschmied zur Verantwortung ziehen kann.
Der Hufschmied schuldet den “Erfolg” seiner Tätigkeit und nicht nur das “Bemühen” wie etwa der Tierarzt. Zwischen dem Eigentümer und dem Hufschmied kommt daher ein Werkvertrag nach § 633 BGB zustande.
Letztlich wird darauf abgestellt, ob sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Beschlag und der Lahmheit des Tieres beweisen lässt.
Erst wenn dieser Beweis gelingt, kommt eine Haftung des Hufschmieds in Betracht.
Die Beweislast dafür trägt der Anspruchsteller, mithin der Eigentümer des Pferdes.
Eine Klärung erfolgt in der Regel über ein Sachverständigengutachten.
Falsch beschnittene Hufe, falscher Beschlag, Vernageln des Hufes, aber auch die Verletzung von Hinweispflichten (Brauchbarkeit der Eisen, Notwendigkeit eines Korrekturbeschlags oder der Konsultation eines Tierarztes etc.) können zur Haftung des Hufschmieds führen.
Wie bei allen Werkverträgen, ist auch dem Hufschmied die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben. Dazu ist dieser unter Fristsetzung aufzufordern.
Bei Notfällen oder wenn es nichts mehr nachzubessern gibt – etwa bei einem zu kurz geschnittenem Huf – entfällt dieses.
Häufig geht es um Schadensersatz in Form von Tierarztkosten.
Der Anspruch besteht, wenn infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung dem Eigentümer ein finanzieller Schaden entstanden ist. Im Falle des Todes geht es um Wertersatz. Wird ein Pferd gewerblich genutzt, kann eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden. Für Freizeitreiter gibt es diese Möglichkeit nicht.

Augen auf beim Pferdekauf

Im Reitsport wird wenig schriftlich und vieles per Handschlag gemacht – auch der Pferdekauf. Gerade für den unerfahrenen Freizeitreiter ist dieses jedoch riskant: Auch wenn der Pferdekaufvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, bietet es sich an, einige Formalien zu beachten. Zu empfehlen sind ein schriftlicher Kaufvertrag und die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung (klein oder groß) durch einen erfahrenen Tierarzt. Bestandteil sollen weiterhin der Impfausweis und der Equidenpass sein. Vorsicht ist aber auch bei schriftlichen Verträgen immer dann geboten, wenn Klausel “gekauft wie gesehen” oder “unter Ausschluss der Gewährleistung” enthalten sind.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist beispielsweise ein zweijähriges Rückgaberecht bei Erkrankung des Tieres. Dem ist nicht so. Ansprüche gegen den Verkäufer kommen nur dann in Betracht, wenn das Pferd nicht “frei von Mängeln” ist. Das ist der Fall, wenn das Pferd nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn es sich nicht für die nach dem Kaufvertrag vorgesehene Verwendung/gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer daher erwarten kann. Beispielhaft seien an dieser Stelle ein unfruchtbarer Deckhengst oder das unreitbare Kinderpony.
War das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In Betracht kommen weiterhin Schadensersatzansprüche oder der Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Fragen zum Kaufvertrag nebst Beschaffenheitsvereinbarungen und Übergabeprotokoll? Wir helfen gerne.

Dr. Schröder
Kanzlei für Medizinrecht

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