Schadenersatz wegene eines Behandlungsfehlers bei der Geburt
Geklagt hatten die Krankenkasse und die Pflegekasse eines im Jahr 2010 geborenen Kindes gegen die Stiftung als Trägerin desjenigen Krankenhauses in welchem das Kind entbunden wurde. Streitig war die Frage, ob bei der damaligen Geburt ein Behandlungsfehler begangen wurde, der zu einem Hirnschaden bei dem Kind geführt hatte. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen, die Klägerinnen hatten jedoch Berufung eingelegt und haben mit dieser Erfolg vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2021, Az. 5 U 130/19). Denn durch die beiden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass ein Fehler darin gelegt hatte, dass die Geburt nicht mittels Vakuumextraktion („Saugglocke“) beschleunigt wurde. Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können und durch diese verspätete Geburt der Hirnschaden zumindest mitverursacht wurde. Über die genaue Höhe des Schadenersatzanspruches wird nun das Landgericht Osnabrück entscheiden müssen.
Nachzulesen in der Pressemitteilung unter: https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/oberlandesgericht-oldenburg-behandlungsfehler-bei-der-geburt-209811.html