Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absoliveren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Eine Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 iVm § 22 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MiLoG besteht nicht

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022, Az. 5 AZR 217/21

nachzulesen unter: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-217-21/

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