Urlaubsanspruch trotz Quarantäne erfüllt?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: Urteil vom 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21) hat entschieden, dass Urlaubstage in Quarantäne, wenn man dabei nicht selbst krank ist, nicht wieder gut geschrieben werden. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass derjenige der sich in Quarantäne befindet, nicht automatisch arbeitsunfähig sei und die Urlaubstage damit auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und Arbeitnehmerinnen angerechnet werden können. Damit entschied das LAG, dass eine angeordnete häusliche Quarantäne nicht gleichzusetzen sei mit Arbeitsunfähigkeit in § 9 Bundesurlaubsgesetz. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Gesundheitsamts im Jahr 2021 genau in dem Zeitraum für welchen er Urlaub genehmigt bekam, in Quarantäne begeben musste. Er selbst war zwar nicht infiziert, aber Kontaktperson.