Das Bundeskabinett beschließt die Abschaffung von § 219a StGB

Das Bundeskabinett hat entschieden, dass der sehr umstrittene § 219a StGB „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ aufgehoben werden kann. Es fehlt noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Ärzte und Ärztinnen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, müssen bisher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methode öffentlich bereitgestellt haben. Es sind derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden aufgrund dieser Problematik bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesjustizminister hat nach der Bekanntgabe deutlich gemacht, dass nunmehr durch die Abschaffung das Selbstbestimmungsrecht der Frauen gestärkt werde. Man wünsche sich, dass sich „Frauen über Methoden und mögliche Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs bestmöglich informieren können“. Dies sowohl über das Internet als auch direkt bei dem Arzt/ der Ärztin. Wichtig bei dieser Debatte um §219a StGB, dass sachliche Informationen weitergegeben werden können, ohne in ein Strafbarkeitsrisko zu laufen; anpreisende und anstößige Werbung für Schwangerschaftsabbrüche sollen indes verboten bleiben.

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