Urteil des BGH vom 26.01.2022 – Az. IV ZR 144/21 – Betriebsschließungsversicherung
Kurzfassung:
Der BGH hat am vergangenen Mittwoch erstmalig entschieden, dass eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 nicht vom Versicherungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung umfasst sei, da die Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheiterreger in den Zusatzbedingungen des Versicherungsvertrags abschließend sei und weder Covid-19, noch SARS-CoV oder SARS-CoV-2 aufgezählt seien. Der BGH führt weiter aus, dass diese Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand halte. Wie der BGH entscheiden wird, in Fällen, wo keine Aufzählung von Krankheiten/ Krankheitserregern als Zusatzbedingung Vertragsbestandteil sind, ist derzeit noch offen.