FAQ Sportrecht
Nachfolgend eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen zum Sportrecht mit kurzen Antworten, die der kurzen Orientierung dienen sollen.
Was ist eigentlich „Sport“?
Es gibt unzählige Definitionsversuche, denen allen folgende Merkmale gemeinsam sind:
- Körperliche Betätigung
- Leistungsstreben
- Regeln und Organisationsformen
- Betätigung ist im Wesentlichen Selbstzweck
Wann gelten Sportler als Arbeitnehmer?
Die Zahlung eines Entgelts ist nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium; Art und Höhe kommt aber Indizcharakter zu. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob der Sportler unselbstständig und fremdbestimmt Arbeit verrichtet.
Allgemein formuliert wird dies bei Mannschaftssportarten eher der Fall sein als bei Individualsportarten.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung als Arbeitnehmer?
Diese Einordnung entscheidet darüber, ob für den Sportler arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung finden. Ein Arbeitnehmer hat beispielsweise einen Urlaubsentgeltanspruch, einen Vergütungsanspruch im Krankheitsfall etc. Weiterhin finden dann die Kündigungsschutzregelungen Anwendung.
Wer haftet wegen einer Sportverletzung?
In erster Linie kommen deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht (§ 823 BGB).
Im Einzelfall wird eine Differenzierung nach der Sportart vorgenommen.
Bei besonders gefährlichen Sportarten (z.B. Boxen) kann eine Einwilligung in die üblichen Verletzungen gesehen werden.
Bei Kontaktsportarten (z.B. Wettkampf- und Mannschaftssportarten – Fußball etc.) wird in der Regel keine Einwilligung des Sportlers in die mit einer Sportart typischerweise und häufig auftretenden Verletzungen angenommen.
Im Rahmen von Parallelsportarten, also bei solchen, bei denen ein körperliches Zusammentreffen nicht die Regel ist, werden an das regelgerechte, gefahrvermeidende Verhalten, höhere Anforderungen gestellt.
Was versteht man unter einem Amateur?
Im Gegensatz zu einem Profisportler bekommt ein Amateur in der Regel kein Entgelt, sondern allenfalls Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen.