Frau Dr. B. Schröder

VIOXX

Das Antirheumatikum VIOXX ist in die Schlagzeilen geraten, weil bei einer Langzeitstudie mit Patienten, die über 18 Monate hinweg das Präparat Vioxx 25 mg einnahmen, das Risiko von Herzinfarkten und Schlaganfällen anstieg.

 

Nachdem 8 Wochen vor dem Ende der Studie vorläufige Zahlen bekannt wurden, wurde der Abbruch der Studie gefordert.

 

In den USA sind bereits von Geschädigten Sammelklagen gegen den dortigen Hersteller eingereicht worden.

 

Auch in Deutschland wird es angesichts der Verbreitung des Präparats große Zahl von Geschädigten geben.

 

Patienten, die das Präparat einnehmen, sollten mit dem behandelnden Arzt absprechen, welche Alternativen es gibt.

 

In allen Apotheken kann das Präparat zurückgegeben werden.

 

Informationen zum Procedere der Rücknahme des Mittels durch den Hersteller finden Sie unter:

 

 

In diesem Zusammenhang: Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz

 

§84 AMG bestimmt Folgendes: "

 

"(1)

Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch beim Menschen bestimmen Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung obliegt oder durch eine Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

 

1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßen Gebrauch schädliche Nebenwirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder

 

2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Information oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

 

(2)

Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten, im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, das wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

 

(3)

Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben."

 

Grundgedanke der Haftung ist die Tatsache, dass der pharmazeutische Unternehmer dadurch eine Gefahrenquelle geschaffen hat, dass er ein schadenstiftendes Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat.

 

Was ein Arzneimittel ist, wird in § 2 AMG legaldefiniert. "Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper

 

  1. Krankheiten, Leiden Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen
  2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen
  3. von menschlichen oder tierischen Körpern erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzten,
  4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder
  5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen."

 

Unter einer Körperverletzung wird ein Eingriff in die äußere Unversehrtheit des Körpers verstanden; eine Gesundheitsverletzung ist jede Störung der inneren Funktionsvorgänge des Körpers.

 

In jedem Fall reicht nicht eine ganz geringfügige, kurzzeitige Beeinträchtigung aus.

 

Ansprüche gegen den verordnenden Arzt.

 

Es kommen weiterhin Ansprüche gegen den verordnenden Arzt immer dann in Betracht, wenn dieser von bestimmten Nebenwirkungen wusste, die Therapie aber dennoch nicht beendet hat.

 

So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken beispielsweise entschieden, dass es einen Behandlungsfehler darstellt, wenn eine medikamentöse Therapie nicht beendet wird, obwohl erkennbar vom Hersteller bezeichnete Nebenwirkungen auftreten, die der behandelnde Arzt hätte erkennen können und müssen.

 

(Urteil vom 28. 4.1982-7 U. 25/78)