Frau Dr. B. Schröder

Aktuelles zum Medizinrecht

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Fragestellungen, die aus einigen, gegenwärtig von mir bearbeiteten Mandaten stammen und angesichts ihres Inhalts auch für andere Menschen interessant sein dürften.

Unter dieser Rubrik finden Sie deshalb ständig wechselnde Inhalte. Einen festen Bestand von Themen wird es daher nicht geben. Ältere Beiträge, von denen ich ausgehe, dass sie nach wie vor von Interesse sein könnten, finden sie unter der Rubrik FAQ.

 

Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlt?

„Billigkrankenkassen“ – Die Kampagne der Kassenärztlichen Vereinigung

Beweislast

Beweislastumkehr

Rechte als Patient

 

VIOXX


Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlt?

In der jüngsten Vergangenheit müssen sich Patienten vermehrt mit Fragen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Behandlungen und Untersuchungen beschäftigen. Nur allzu oft versagt das Prinzip „Chipcarte gegen Leistung“.

Immer wieder berichten Patienten darüber, dass ihre Krankenkasse die Übernahme der Behandlungskosten verweigert.

Als nächster Schritt folgt dann die Einlegung eines Widerspruchs. Sollte die Krankenkasse auch diesen ablehnen, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen.

Diese Klage ist allerdings fristgebunden.

Was man dazu wissen sollte:

Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind gerichtskostenfrei; d.h. bezahlt werden müssen nur die Anwaltskosten.

  • Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Die Verfahren dauern häufig mehrere Jahre.
  • Zuständig sind sie unter anderem für Streitigkeiten mit den Rentenversicherungsträgern, Unfallversicherungen, Kranken- oder Pflegeversicherungen

 

 

„Billigkrankenkassen“ – Die Kampagne der Kassenärztlichen Vereinigung

 

Nach einer Kampagne der Kassenärztlichen Vereinigung wissen nun auch viele Patienten – durch großflächige Plakate aufgeklärt – dass nicht jede Krankenkasse die gleichen Kopfpauschalen zahlt. Besonders die sog. Betriebskrankenkassen seien besonders geizig. Den Informationen zufolge gefährde der Wechsel vieler Versicherter in eine sog. Billigkrankenkasse die Versorgung aller Patienten, da somit das Gesamtvolumen der zur Verfügung stehenden ärztlichen Honorare sinke.

Diese Informationen verunsichern viele Patienten, zumal wenn auch ihr Arzt ihnen nahe legt, die Krankenkasse zu wechseln, weil sie in einer Krankenkasse versichert sind, die nur niedrige Pauschalen zahlt.

Es soll auch Fälle geben, in denen Ärzte direkt zu einem Kassenwechsel geraten haben sollen oder eine Behandlung verweigert haben. Auch berichten Versicherte von Schwierigkeiten bei der Terminvergabe. Während Privatpatienten in der Regel keine Probleme haben, einen Termin zu bekommen, werden diese inzwischen teilweise wohl auch nach den Krankenkassen vergeben. So berichten Patienten einiger Kassen, sie hätten Probleme, überhaupt einen Termin zu bekommen.

Fakt ist, dass tatsächlich nicht alle Krankenkassen gleich viel an die Ärzte zahlen. Die Krankenkasse wechseln sollten Patienten jedoch in erster Linie, weil es für sie Vorteile bietet, nicht aber, weil ihr Arzt dadurch ein anderes Honorar bekommt.

Der Arzt darf sie sachlich informieren, welche Kasse, welche Leistungen erbringt und dass sein Honorar bei einigen Kassen geringer ist als bei anderen.

Sollte es allerdings zu massiven Benachteiligungen gegenüber den Versicherten anderer Krankenkassen kommen, stehen die Patientenberatungsstellen der Verbraucherzentralen oder die Ärztekammern als Ansprechpartner zu Verfügung.

 

Beweislast

 

Was versteht man unter der sog. Beweislast im Rahmen eines Prozesses?
Der Beweislast kommt nicht nur im Bereich des Arzthaftungsrechts erhebliche Bedeutung zu; sie ist in jedem Zivilprozess ein großes Thema.

Beweislast meint die Frage, zu wessen Lasten es gehen soll, wenn sich eine Tatsache nicht beweisen lässt. Im Grundsatz gilt, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muss und derjenige, die Nachteile aus der Nichterweislichkeit einer Tatsache tragen muss, der die Beweislast hat.

Die Beweislast trifft den Geschädigten, also den Patienten. Er muss den Fehler des Arztes darlegen. Nur wenn gravierende Behandlungsfehler erkennbar sind oder der Arzt seine Dokumentationspflichten verletzt hat, können Beweiserleichterungen gewährt werden. Im Falle grober Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um und den Arzt trifft die Darlegungspflicht.

Lässt sich im Rahmen des Prozesses nicht aufklären, ob der ärztliche Fehler kausal zu einem Schaden geführt hat, verliert der Patient.

 

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

 

In einer aktuellen Entscheidung vom 27.04.2004 hat der Bundesgerichtshof Patienten die Durchsetzung von Schadensersatzprozessen bei ärztlichen Behandlungsfehlern erleichtert.

Wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der geeignet ist, den Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt dies grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast.

Dabei ist ausreichend, dass der Fehler grundsätzlich geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; naheliegen und wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.

Im Prozess muss also der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht durch seinen Behandlungsfehler verursacht wurde.

Dies bedeutet für Patienten, dass nunmehr ihre Position erheblich gestärkt wurde. Eine generelle Umkehr der Beweislast besteht darin jedoch nicht. Die Grundsätze gelten allein für grobe Behandlungsfehler.

 

Rechte als Patient

 

Die wichtigsten Rechte im Überblick:

  • Recht auf freie Arztwahl
  • Recht auf qualifizierte Behandlung, Pflege, Versorgung
  • Datenschutz und Schweigepflicht
  • Einsichtsrecht in Krankenunterlagen
  • Recht auf Information und Aufklärung
  • Recht auf Selbstbestimmung
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern
  • Beratung und Hilfestellung bei Behandlungsfehlern


Freie Arztwahl

Das Recht auf freie Arztwahl ist im Sozialgesetzbuch normiert. Während Privatpatienten in der Wahl ihrer Ärzte vollkommen frei sind, besteht für Kassenpatienten nur die Möglichkeit, einen Arzt mit Kassenzulassung (über 90%) in Anspruch zu nehmen. Andernfalls müssen die Kosten privat getragen werden.

Die Ausführungen gelten auch für Zahnärzte.

Freie Krankenhauswahl

Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind bei ihrer Krankenhauswahl auf diejenigen Häuser beschränkt, mit denen ihre Krankenkasse einen Vertrag hat. Auch in diesem Punkt unterliegen Privatpatienten keinen Einschränkungen; ihnen sind alle Wahlmöglichkeiten eröffnet.

Ärztliche Schweigepflicht

Grundsätzlich unterliegt jeder Arzt der Schweigepflicht, die auch über den Tod des Patienten hinaus gilt. Ausnahmen gelten dann, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbindet oder wenn es seinem mutmaßlichen Willen entspricht, dass ein Angehöriger informiert werden soll.

Die Schweigepflicht bezieht sich nicht allein auf die Behandlungsunterlagen, sondern auch auf private Informationen wie Familien-, Partner- oder Alkoholprobleme.

Zum Stillschweigen ist nicht nur der Arzt selbst, sondern auch sein medizinisches Hilfspersonal, Studenten, Ärzte in der Ausbildung oder nicht ärztliches Personal in der Verwaltung verpflichtet.

Die Schweigepflicht hat vor allem strafrechtliche Relevanz. So droht § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, eine Freiheits- oder Geldstrafe an, wenn ein „anvertrautes Geheimnis bekanntgegeben wird“.

Aus diesem Grund ist beispielsweise eine Einwilligung des Patienten erforderlich, wenn ein Arzt eine gewerbliche Abrechungsfirma für seinen Honorareinzug beauftragt oder im Rahmen einer Praxisübergabe der Nachfolger die Patientenkartei einsehen möchte.

Information und Aufklärung

Patienten haben während der gesamten Behandlung das Recht, auf Information und Aufklärung.

Konkret bedeutet dies, dass Ihr Arzt verpflichtet ist, Sie über Art und Durchführung der geplanten Behandlung, über Risiken und Erfolgsprognosen, also über alles, was mit der Behandlung zusammenhängt, zu unterrichten.

Für viele Ärzte ist heute die vollständige Aufklärung über die Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen sowie Alternativen Standard. Wenn der Patient dies wünscht, hat er auch das Recht auf Nichtwissen.

Erforderlich ist weiterhin, dass er Ihnen Alternativen aufzeigt, Diagnose und Prognose sowie alle Maßnahmen verständlich erörtert. Der Patient muss rechtzeitig und grundsätzlich im persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden.

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Aufklärungspflicht um eine ärztliche Pflicht handelt, die nicht auf Schwestern oder Pfleger delegiert werden darf.

Das Selbstbestimmungsrecht

Der Patient hat das Recht, eine Behandlung zu verweigern oder abzubrechen. Dieses Recht gilt uneingeschränkt auch dann, wenn ärztlicherseits dringend zur Durchführung einer Behandlung geraten wird oder diese vital indiziert ist.

Sie als Patient und nicht Ihr Arzt treffen nach der Aufklärung die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Behandlung durchgeführt werden soll, nachdem Sie Nutzen und Risiken gegeneinander abgewogen haben. Dem Arzt steht kein Zwangsbehandlungsrecht zu. Sie können sich also frei entscheiden.

Das Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt auch am Lebensende. Auch ein schwerkranker oder sterbender Patient hat das Recht, über die weitere Behandlung zu entscheiden und diese – auch gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat – abzulehnen. Auch und gerade am Lebensende spielt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine große Rolle. Er kann und soll seine Vorstellungen von einem selbstbestimmten Leben auch an dessen Ende durchsetzen. Es steht dem Patienten also frei, sich für oder gegen medizinische Maßnahmen zu entscheiden.

Die zweite Meinung

Gerade nach der Diagnose einer ernsten Krankheit oder wenn große Operationen anstehen, kommen Fragen auf, ob es nicht doch Alternativen zu einer vorgeschlagenen Behandlung gibt.

Manchmal sind es aber auch äußere Faktoren, die einen Patienten bewegen, eine Zweitmeinung einzuholen, wozu er berechtigt ist. Gerade bei schweren Erkrankungen sollte er davon auch selbstbewusst Gebrauch machen.

Immer wieder berichten Patienten davon, dass Ärzte, denen sie von ihrem Wunsch nach einer zweiten Meinung berichten, mit Unverständnis reagieren. Davon sollten Sie sich jedoch nicht abschrecken lassen. Nutzen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Möglichkeit, auch wenn Sie möglicherweise nichts Neues erfahren. Für viele ist es schon beruhigend zu wissen, auf dem richtigen Weg zu sein.

Behandlung

Der Patient hat auch einen Anspruch auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung, die sich auch an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten muss.

Datenschutz

Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind besonders sensible Daten. Daher sind sie von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden. Da die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber anderen Ärzten besteht, ist für die Weitergabe wiederum eine Einwilligung des Patienten erforderlich. Eine Weitergabe ohne diese ist rechtswidrig. Dies gilt auch für die Weitergabe an private Abrechnungszentren.

Recht auf qualifizierte Pflege und Versorgung

Der Patient hat während der Behandlung auch ein Recht auf qualifizierte Pflege und Betreuung und auf den Schutz seiner Privatsphäre.

Übernahme der Behandlungskosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Während diese Frage vor einiger Zeit mehr theoretische als praktische Bedeutung hatte, gewinnt sie zunehmend an Bedeutung.

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung bei Krankheit und Schwangerschaft, soweit die Behandlung notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Erforderlich ist die Aufklärung über die Kostenübernahme: Bevor der Patient Leistungen in Anspruch nimmt, deren Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht gesichert ist, muss der Arzt den Patienten darüber informieren. Der Patient kann dann entscheiden, ob er diese Behandlung gleichwohl in Anspruch nehmen und selbst bezahlen will oder ob er auf diese verzichtet.

Einsichtsrecht

Patienten haben das Recht, ihre Krankenunterlagen, also alle Aufzeichnungen über objektive Befunde, einzusehen.

Einschränkungen unterliegen diejenigen Teile der Dokumentation, die subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten; diese müssen nicht herausgegeben werden.

Sofern der Patient dies wünscht, sind Kopien anzufertigen, die allerdings dem Patienten in Rechnung gestellt werden können.

Die Aufbewahrungsfristen betragen zwischen 10 und 30 Jahren.

Ist ein Patient bereits verstorben, steht das Einsichtsrecht den Erben zu, wenn sie vermögensrechtliche Interessen verfolgen, was bereits immer dann der Fall ist, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird.