FAQ Gesundheitsreform
Kaum ein Thema hat in der jüngsten Vergangenheit so sehr die Menschen und Medien beschäftigt wie die Gesundheitsreform.
Wenige Vorhaben sind dabei so schlecht umgesetzt worden und haben in der Praxis zu so viel Unsicherheit geführt. Viele ursprüngliche Vorhaben und Regelungen sind dabei mehrfach korrigiert und modifiziert worden und es steht zu befürchten, dass weitere Änderungen folgen werden.
Seit Jahresanfang hat sich dabei für Patienten, Ärzte und Apotheker vieles geändert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Elektronische Gesundheitskarte
Haushaltshilfe / Krankenpflege
Rehabilitation für Mütter und Väter
Neue Angebote gibt es im Bereich der Bonusprogramme, in dem viele Kassen gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen wollen und im Bereich der Zusatzversicherungen, die neu angeboten werden.
Die größten Veränderungen gibt es jedoch bei den Kostenerstattungen. /p>
Ihnen ist es jetzt erlaubt bis zu drei Filialen zu betreiben. Außerdem dürfen sie einen Versandhandel betreiben und die Medikamente auch über das Internet vertreiben. /p>
Sie müssen an Fortbildungen teilnehmen, wenn sie keine Abzüge bei der Vergütung hinnehmen wollen. Die Einkommen der Ärzte im Osten Deutschlands werden bis 2006 auf das Westniveau erhöht. Ab 2007 sollen Festbeträge je nach Krankheitsfall gezahlt werden.
Die Belastungsgrenze beträgt in der Regel 2% des Bruttojahreseinkommens; für chronisch kranke Patienten ermäßigt sie sich auf 1%.
Es werden bestimmte Freibeträge gewährt, die von den Bruttoeinnahmen abzuziehen sind;
2004 sind das für den Partner 4347.- Euro, pro Kind 3648.- Euro. Alleinerziehende können von ihrem Bruttoeinnahmen für das erste Kind den höheren Betrag (4347.- Euro) und für jedes weitere Kind 3648.- Euro abziehen.
Dieses Programm ist ein Behandlungsprogramm für bestimmte Krankheiten; angeboten wird dieses gegenwärtig unter anderem für Diabetis und Brustkrebs etc.. Weitere Programme sollen folgen. Bei Teilnahme werden den Versicherten Bonusprogramme angeboten.
Elektronische Gesundheitskarte
Sie soll ca. 2006 die gesetzliche Versichertenkarte ablösen. Geplant ist, dass sie mit einem Bild versehen werden und Angaben über den Zuzahlungsstatus machen soll. Weiterhin ist in Planung, medizinische Informationen, z.B. die Blutgruppe, auf der Karte zu speichern.
Bei der Entbindung fällt keine Praxisgebühr an; eine Überweisung ist ebenfalls nicht notwendig. Bis zum 6. Tag nach der Entbindung müssen auch keine Zuzahlungen im Krankenhaus geleistet werden. Da eine Entbindung keine Krankheit ist, fallen diese nur an, wenn die Schwangere wegen Komplikationen in das Krankenhaus überwiesen wird oder wenn sie länger als sechs Tage dort bleiben muss.
Das Entbindungsgeld ist ersatzlos weggefallen.
Diese werden bis auf die nachfolgenden Ausnahmen nicht mehr von der Krankenkasse erstattet. Ausnahmen sind vom Arzt zu verordnen und müssen seitens der Krankenkasse genehmigt werden.
Ausnahmen gelten für Patienten, die eine Dialyse, Strahlenbehandlung oder Chemotherapie bekommen. Weiterhin können Fahrten in bestimmten Fällen genehmigt werden, so bei Patienten die häufig über einen längeren Zeitraum behandelt werden müssen und die Krankheit sie so beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist, um weiteren Schaden von ihnen abzuwenden.
Für freiwillig Versicherte werden nun Angebote mit einer jährlichen Selbstbeteiligung sowie Beitragsrückerstattungen auf den Markt gebracht. Diese sehen entweder vor, dass sich der Versicherte mit einer festen jährlichen Summe selbst an den Krankheitskosten beteiligt oder dass er Monatsbeiträge zurückerhält, wenn er über einen festgelegten Zeitraum keine Leistungen seiner Krankenkasse in Anspruch genommen hat. Ausgenommen sind einige Früherkennungsmaßnahmen.
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist vieles teurer geworden; Möglichkeiten zu sparen, sind nur sehr rar – genannt seien sie trotzdem.
Bei rezeptfreien Medikamenten lohnt sich nun der Preisvergleich und die Suche nach Angeboten.
Auch der Bezug über den Internethandel ist in aller Regel günstiger. Dazu sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären, welche Versandapotheken sie anerkennt.
Die Bestellung kann über Telefon, Internet oder Fax getätigt werden; Rezepte sind per Post einzureichen.
Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege und heben Sie diese sorgfältig auf. Sie zahlen maximal 2 %, chronisch Kranke maximal 1% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen dazu. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch Freibeträge.
Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, trägt die Kasse alle weiteren Kosten. Bei Erreichen dieser stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung aus. Die Zuzahlungsbelege müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Vor- und Zuname des Versicherten, Bezeichnung der Leistung, Zuzahlungsbetrag, Datum der Abgabe, abgebende Stelle (z. B. Stempel der Apotheke).
Wenn Sie zunächst Ihren Hausarzt aufsuchen, sofern Sie einen haben, und sich dann zu Fachärzten überweisen lassen, können Sie die Praxisgebühr sparen, wenn die Krankenkasse ein Hausarztmodell anbietet. Derzeit bereiten einige Krankenkassen derartige Modelle vor.
Bei einer Haushaltshilfe werden 10% der Kosten pro Kalendertag, maximal 10.- Euro fällig.
Bei der häuslichen Krankenpflege fallen 10.- Euro pro Verordnung und 10% der Kosten am Tag an, jedoch maximal an 28 Tagen pro Jahr.
Bei Heilmittel fallen 10.- Euro je Verordnung und 10% der Kosten an.
Bei Hilfsmittel sind das 10% der Kosten, jedoch mindestens 5 und maximal 10.- Euro pro Mittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl). Bei Hilfsmitteln zum einmaligen Gebrauch wie Windeln bei Inkontinenz oder Ernährungssonden zahlt der Patient maximal 10.- Euro im Monat dazu. Harn- und Blutteststreifen sind per Gesetz weiter zuzahlungsfrei.
Diese Möglichkeit steht allen Versicherten offen. Der Arzt schickt dem Patienten dann eine Rechnung, die dieser dann bei seiner Krankenkasse einreicht. Wer hiervon Gebrauch macht, ist ein Jahr festgelegt. Insofern sollte man die Beratung der Krankenkasse unbedingt in Anspruch nehmen.
Kostenerstattung muss gewählt werden, wenn der Selbstbehalt in Anspruch genommen werden soll.
Das Krankengeld bleibt eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 2006 wird von den Versicherten ein Sonderbeitrag erhoben (Höhe: 0,5 % des Bruttoeinkommens). Der allgemeine Beitragssatz soll dann entsprechend um diesen Prozentsatz sinken.
Bei einer stationären Behandlung muss der Versicherte 10.- Euro pro Tag zahlen, maximal 28 Tage im Jahr.
Es werden nur noch drei Versuche übernommen; der Eigenanteil an den Kosten beträgt 50 %.
Das Alter wurde ebenfalls gesenkt; bei Männern auf 50, bei Frauen auf 25 - 40 Jahre.
Bei verschriebenen Medikamenten fallen 10% des Preises, mindestens 5.-, maximal 10 Euro je Mittel an, jedoch nicht mehr als der Apothekenpreis.
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden von den Kassen grundsätzlich nicht mehr erstattet; Ausnahmen gibt es für Kinder bis 12 Jahren, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und Schwerkranke. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten und Kassen hat am 16. März 2004 eine Liste nichtverschreibungspflichtiger Arzneien beschlossen, die bei einer schwerwiegenden Erkrankung nach wie vor von den Kassen bezahlt werden müssen,. Dazu zählt beispielsweise Aspirin bei Herzkranken.
Wird eine Notfallpraxis aufgesucht, fällt die Praxisgebühr an. Sie muss aber nicht sofort bezahlt werden. Die Quittung darüber berechtigt dazu, in den nächsten tagen einen Facharzt aufzusuchen, ohne die Gebühr nochmals entrichten zu müssen.
Die Fahrten mit dem Notarztwagen werden weiter von den Kassen übernommen; allerdings ist eine Zuzahlung von 5.- oder 10.- Euro fällig. Für dringendste Notrufe steht die 112 zur Verfügung; hier fällt keine Praxisgebühr an.
Versicherte müssen pro Arzt und Quartal 10.- Euro Praxisgebühr vor der Behandlung entrichten.
Bei einer Überweisung wird keine erneute Gebühr fällig, wenn Überweisung und Arztbesuch im gleichen Quartal erfolgen.
Bei Zahnärzten sind zwei Vorsorgeuntersuchungen kostenlos; sobald eine Behandlung erforderlich wird, fällt die Praxisgebühr an.
Sie fällt auch an bei: Rezepten, Wiederholungsrezepten, telefonischer Auskunft; bei der Anti-Baby-Pille sind Halbjahresrezepte möglich, so dass die Praxisgebühr dafür dann nur zweimal anfällt.
Ausnahmen: jährliche Vorsorgeuntersuchungen auf Krebs, Behandlungen nach Arbeitsunfällen, arbeitsmedizinische Untersuchungen, zweijährige Vorsorgeuntersuchungen ab dem 35. Lebensjahr etc..
Zahlt der Patient nicht, beginnt das Mahnverfahren:
Zunächst schreibt der Arzt eine Mahnung. Der Patient muss dann innerhalb der ihm gesetzten Frist die Praxisgebühr und das Porto zahlen.
Ist dies ohne Erfolg, mahnt die Kassenärztliche Vereinigung. Erhoben werden vier Euro Mahngebühr. Andernfalls wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, wodurch für den Patienten weitere Kosten entstehen.
Falls die Gebühr nicht einzutreiben ist, trägt die Krankenkasse diese.
Der Patient kann von seinem Arzt eine kostenlose Quittung verlangen, die alle Leistungen enthält, die der Arzt mit der Krankenkasse abrechnet.
Quartalsweise Auflistungen kosten 1.- Euro; bei der Zusendung sind dem Arzt die Portokosten zu erstatten.
Bei ambulanter oder stationärer Behandlung fallen 10.- Euro Zuzahlung je Tag an; bei einer Anschlussbehandlung 10.- Euro pro Tag, maximal für 28 Tage im Jahr.
Rehabilitation für Mütter und Väter
Dafür werden Zuzahlungen in Höhe von 10.- € pro Kalendertag erhoben.
Auf die sogenannten Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis müssen jetzt die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Es fällt im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge keine Praxisgebühr an; die Untersuchungen werden durch die Richtlinie des Bundesausschusses Mutterschaftsrichtlinien festgelegt. Medikamente im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge sind zuzahlungsfrei.
Die Kosten für Sehhilfen werden nur noch bei Kindern unter 18 Jahren erstattet und wenn eine schwere Sehbehinderung auf beiden Augen vorliegt.
Die Bestimmung der Sehschärfe bleibt aber weiterhin eine Kassenleistung
Wählt der Versicherte einen Selbstbehalt, so trägt er sein Krankheitsrisiko bis zu diesem Betrag selbst und erhält dafür einen Beitragsnachlass. Voraussetzung ist, dass er die Kostenerstattung wählt.
Das Sterbegeld wurde ersatzlos gestrichen
Diese werden nur noch erstattet, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Sind sie familienversichert und leben sie noch zu Hause, wird die Belastungsgrenze der Eltern zugrundegelegt.
Ist der Student selbst versichert, zählt sein Einkommen, also Unterhaltsleistungen uns Nebenjobs. BaföG gilt nicht als Einkommen.
Liegt eine Überweisung vor, fällt keine Praxisgebühr an; nicht überwiesen werden kann an Zahnärzte. Diese wiederum können nur an Kieferorthopäden und Ärzte für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie überweisen, nicht aber an Ärzte anderer Fachrichtungen.
Ist ab 2005 nicht mehr Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss über eine extra Versicherung abgesichert werden.
Von den Zuzahlungen befreit sind nur noch Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder bis 12 Jahren erhalten auch nicht verschreibungsfähige Medikamente.