Frau Dr. B. Schröder

FAQ Berufsrecht

Das ärztliche Berufsrecht behandelt im Wesentlichen Fragen, die mit der ärztlichen Tätigkeit zusammenhängen, also beispielsweise sich aus den Berufspflichten (Schweige-, Dokumentationspflicht etc.) ergeben, mit den Kooperationsmöglichkeiten (Praxisgemeinschaft, MVZ etc.) zusammenhängen oder der ärztlichen Gebührenordnung angehören.

 

Daneben gibt es immer wieder Fragestellungen aus dem Bereich des ärztlichen Werberechts oder der Nachfolgeregelungen für Praxen.

 

Inhalt des Berufsrecht

Approbation

Werberecht

Behandlungsvertrag

Arztpraxis

GbR

Partnerschaftsgesellschaft

Praxisverbund

Kooperationsverträge

Gewinnpooling

Null-Beteiligungsgesellschaft

Vertretung

Konkurrenzschutzklauseln

Verstöße gegen Berufsrecht

Verlust der Approbation

Zweigpraxis

Schweigepflicht gegenüber Kollegen

Aufbewahrung von Krankenunterlagen

 


Was ist Inhalt des ärztlichen Berufsrechts?

 

Das ärztliche Berufsrecht setzt sich aus einer Vielzahl von Normen zusammen.

 

Bereiche, die dass ärztliche Handeln betreffen, unterliegen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Auf Bundesebene ist die Bundesärzteordnung, aufgrund deren die Gebührenordnung erlassen wurde, eines der wichtigsten Gesetze für die Ärzteschaft.

 

Auf Landesebene gibt es die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder, auf deren Grundlage die einzelnen Landesärztekammern beispielsweise die Berufs- und Weiterbildungsordnung erlassen.

 

Die Aufgaben der Ärztekammern bestehen im Wesentlichen darin, die Pflichten der Mitglieder zu regeln deren Einhaltung zu überwachen und die berufsständigen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten.

 

Was ist die Approbation?

 

Die Approbation ist die zeitliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufes. Einer Approbation bedürfen Arzt, Apotheke, Zahnarzt und Tierarzt.

 

Nach Antragstellung erteilt die zuständige Behörde (nicht die Ärztekammer) die Approbation. Ist diese einmal erteilt worden, kann sie zurückgenommen, widerrufen, aber auch wiedererteilt werden.

 

Bei Vorliegen der beispielsweise in § 3 Abs. 1 BÄO genannten Voraussetzungen gibt es einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation.

 

Warum gibt es Beschränkungen im ärztliches Werberecht?

 

Das ärztliche Werberecht hat seine Rechtsgrundlage in § 27f MBO.

 

Es soll den Schutz der Bevölkerung dienen, und das Vertrauen der Patienten erhalten; dass Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamente nicht aus ökonomischen Interessen heraus, sondern allein wegen einer bestehenden medizinischen Indikation angewandt bzw. verordnet werden.

 

Darüber hinaus dient das Werbeverbot dazu, einer Kommerzialisierung des Arztberufs vorzubeugen.

 

Wie ist ein Behandlungsvertrag einzurodnen?

 

  • Dienstvertrag nach § 611ff. BGB
  • ggf. sind werkvertragliche Elemente enthalten (z.B. Implantation eines Herzschrittmachers)
  • Grundsätzlich besteht kein Kontrahierungszwang
  • Im vertragsärztlichen Bereich ist Abschlußfreiheit durch Verpflichtung, versicherte Patienten zu behandeln und Sicherstellungsauftrag zu erfüllen, eingeschränkt
  • Gleiches gilt für Notfälle
  • Arztvertragliche Hauptpflichten: Untersuchung, Diagnoseerstellung, Therapie, Aufklärung
  • Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
  • Arztvertragliche Nebenpflichten: Verkehrssicherungspflichten, Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen ermöglichen, Bescheinigungen ausstellen etc.

 

Wie wird der Begriff Arztpraxis definiert?

 

Arztpraxis = Gesamtheit dessen, was gegenständliche und personelle Grundlage der Tätigkeit des Arztes ausmacht, also materielle Sachwerte, aber auch Patientenstamm als ideeller Wert

 

Arztpraxis ist keine Gewerbebetrieb, da Arztberuf ein freier Beruf ist

 

Welchen Formen der Zusammenarbeit unter Ärzten sind denkbar?

 

  • Praxisgemeinschaft
  • Gemeinschaftspraxis
  • Medizinisches Versorgungszentrum
  • Apparate- und Laborgemeinschaft

 

Welche Vorteile/Nachteile hat eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)?

 

  • gesellschaftsrechtlich ist komplikationslose Gründung, Änderung und Aufhebung möglich
  • nachteilig ist die haftungsrechtliche Benachteiligung gegenüber einer eigenständigen juristischen Person

 

Welche Vorteile/Nachteile hat eine Partnerschaftsgesellschaft?

 

  • in der Praxis nur sehr zurückhaltender Gebrauch
  • § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG: für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften neben dem Vermögen der Partnerschaft auch die Partner selbst als Gesamtschuldner
  • Gründungsaufwand wegen Eintragung ins Partnerschaftsregister höher als bei Gründung einer GbR

 

Was sind Merkmale einer Praxisgemeinschaft?

 

  • Innengesellschaft
  • Praxen treten im Außenverhältnis selbstständig auf
  • jeder Arzt rechnet privat- und vertragsärztlich ab, führt eigene Patientenkartei, hat eigenen Patientenstamm
  • Organisationsgemeinschaft
  • ist Ärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen

 

Was sind Merkmale einer Gemeinschaftspraxis?

 

  • gemeinsame Praxiseinrichtung, Karteikartenführung, Abrechung, Personal
  • Behandlungsvertrag kommt zwischen Patient und Gemeinschaftspraxis zustande
  • Honoraransprüche stehen der Gemeinschaftspraxis, nicht dem einzelnen Arzt zu
  • Anzeigepflicht gegenüber der Ärztekammer
  • Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich

 

Was ist ein Praxisverbund?

 

  • Verabredung von Kooperationen zulässig, wenn auf Erfüllung eines durch gemeinsame Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags gerichtet
  • schriftlicher Vertrag nach § 23d Abs. 2 MBO ist Ärztekammer vorzulegen
  • Praxisverbund ist das berufsrechtliche Spiegelbild zu der im vertragsärztlichen Bereich bestehenden integrierten Versorgung (§§140a -140d SGB V)

 

Was ist im Rahmen von Kooperationsverträgen zu beachten?

 

Jeder Einzelfall ist anders; daher sollte im Rahmen Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage versucht werden, einen Ausgleich zwischen den Partner zu erreichen. Allgemein formuliert, sollten folgende Punkte Berücksichtigung finden:

 

  • Festlegung von Kriterien zur Kostenverteilung
  • Beachtung des Datenschutzes im Rahmen der Patientensteuerung
  • Regelungen für den Eintritt eines neuen Partners/Ausscheiden eines Partners
  • Regelungen für den Fall der Praxisnachfolge bei Kündigung durch einen Gesellschafter
  • Ggf. Aufnahme von Schiedsklauseln
  • nachvertragliche Wettbewerbsverbote

 

Was ist ein Gewinnpooling?

 

Unter diesem Begriff verbirgt sich eine Praxisgemeinschaft, in der die Partner am Gewinn und Verlust insgesamt beteiligt sind. Kosten und Einnahmen der verschiedenen Praxen werden dabei in einen Topf gewirtschaftet und danach nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Der Rechsprechung zufolge stellt dieses Konstrukt einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten mit der Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen einer Schätzung die Honoraransprüche festzustellen dar. In der Literatur wird diese Auffassung scharf kritisiert.

 

Ist eine Null-Beteiligungsgesellschaft zulässig?

 

Unter diesem Begriff verbirgt sich eine Gemeinschaftspraxis, bei der ein Arzt den gesamten Gewinn und Vermögenszuwachs erhält; der andere jedoch keinerlei Beteiligung erhält.

 

Die vertretenen Auffassungen sind sehr unterschiedlich. Einerseits wird vertreten, dass eine Null-Beteiligungsgesellschaft unzulässig sei, da sie nur eine Scheingemeinschaftspraxis darstelle; diese könne nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

 

Anderseits wird argumentiert, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine derartige Konstruktion bestünden.

 

Wie ist die Vertretung im Falle längerer, eigener Abwesenheit zu regeln?

 

Praxisvertretungen, die länger als drei Monate innerhalb eines Jahreszeitraums andauern, sind der Ärztekammer gegenüber anzuzeigen.

 

Unter welchen Voraussetzungen sind sog. Konkurrenzschutzklauseln zulässig?

 

Die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Bestimmungen darf als gesichert gelten. Es ist jedoch immer eine konkrete Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der verschiedenen Interessen erforderlich.

 

Allgemein formuliert, sind solche Klauseln nur zulässig, wenn sie inhaltlich, örtlich und zeitlich angemessen und bestimmt sind.

 

Im Rahmen des räumlichen Umfangs ist zu differenzieren, ob es sich um eine hochspezialisierte Praxis handelt oder um eine, die vorwiegend in der hausärztlichen Versorgung tätig ist.

 

In zeitlicher Hinsicht hat sich in der Rechtsprechung als ganz grobe Faustregel ein Zeitraum von zwei Jahren herausgebildet.

 

Welche Sanktionen können Verstösse gegen das ärztliche Berufsrecht nach sich ziehen?

 

In Betracht kommen: Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Aberkennung des Wahlrechts(zeitlich befristet) etc.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzt seine Approbation verlieren?

 

§ 5 Abs. 1 BOÄ: wenn Approbation nie hätte erteilt werden dürfen, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen

 

§ 5 Abs. 1 BOÄ: bei Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit, Krankheit, Sucht

 

Eine Wiedererteilung nach § 8 Abs. 1 BÄO ist auf Antrag hin möglich. Es gibt kein lebenslanges Berufsverbot.

 

Was ist eine Zweigpraxis?

 

Eine solche ist gegeben, wenn ein Arzt in seiner Praxis am Niederlassungsort an einem anderen Ort ebenfalls eine Praxistätigkeit in geringerem Umfang ausübt.

 

Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Kollegen?

 

Grundsätzlich ja. Bei Mit-/Weiterbehandlungen eines Patienten kann erkennbar eine Informationsaustausch dringend geboten sein. In diesem Fall kann von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden (vgl. § 9 MBO).

 

Der Patient kann aber ausdrücklich widersprechen.

 

Wie lange müssen Krankenunterlagen aufbewahrt werden?

 

§ 10 Abs. 3 MBO: Grundsätzlich 10 Jahre, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus anderen Vorschriften.

Dies ist der Fall bei:

 

  • § 28 Abs. 4 Röntgenverordnung: 30 Jahre
  • § 43 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung: 30 Jahre
  • § 14 Abs. 3 Transfusionsgesetz: 15 Jahre

 

Aufgrund der vertraglichen Verjährungsfrist von 30 Jahren wird empfohlen, Unterlagen so lange nicht zu vernichten, sofern dies kapazitätsmäßig möglich ist.